Hinweisgeberschutzgesetz
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Was Sie jetzt wissen müssen!

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Hinweisgeberschutzgesetz im öffentlichen Dienst:
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Es ist so weit: Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde am 27. Juli 2022 beschlossen und gilt sowohl für Unternehmen als auch für Behörden und den öffentlichen Dienst mit mehr als 50 Mitarbeitenden.

Bereits am 23. Oktober 2019 wurde eine Richtlinie des Europäischen Parlaments erlassen, in der Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, besser geschützt werden sollen. Diese Richtlinie sollte bis zum 17. Dezember 2021 in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Vorherige Versuche, ein entsprechendes Gesetz in Deutschland zu verabschieden, sind gescheitert. Doch der neue, von der Bundesregierung überarbeitete Gesetzentwurf zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes wurde nun beschlossen.

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz dient dazu, die EU-Whistleblower-Richtlinie in Deutschland umzusetzen. Hinweisgeber in Unternehmen und Behörden sollen bei der Meldung von Verstößen oder Missständen vollumfänglich geschützt sein.

Mit der Einrichtung einer entsprechenden Meldestelle und der Einführung eines Prozesses zur Meldung von Verstößen soll dieser Schutz garantiert werden. Außerdem sind Hinweisgeber vor Maßnahmen, die einen psychischen Druck auslösen könnten, geschützt. Das können Konsequenzen wie Abmahnungen, das Versagen von Beförderungen, Disziplinarverfahren oder Mobbing sein.

Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, schneller auf Missstände aufmerksam zu werden und diese aufzudecken. Denn meist stellen Beschäftigte in Unternehmen und im öffentlichen Dienst Verstöße oder Missstände zuerst fest, melden diese jedoch aus mangelndem Schutz ihrer eigenen Person und aus Sorge vor möglichen Konsequenzen nicht. Mithilfe des Hinweisgeberschutzgesetzes soll es Beschäftigten nun einfacher gemacht werden, Verstöße zu melden.

Bitte beachten Sie: Die Einführung eines solchen Verfahrens kann ein Vorteil für Ihre Einrichtung sein, denn durch das frühzeitige Erkennen und Einschreiten bei Verstößen lassen sich eventuelle Haftungsansprüche oder Reputationsschäden vermeiden.

Anwendungsbereiche des Hinweisgeberschutzgesetzes

Wie bereits erwähnt, umfasst das Hinweisgeberschutzgesetz alle Beschäftigten, die in ihrem beruflichen Umfeld Straftaten oder Verstöße feststellen und melden.

Das betrifft folgende Arten von Verstößen:

  • Verstöße, die strafrechtlich relevant sind,
  • Verstöße, die ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen können,
  • Verstöße nicht nur gegen das EU-Recht, sondern auch gegen bestimmte nationale Vorschriften.

Wichtig hierbei ist, dass der Hinweisgeber sich an das entsprechende Verfahren hält und nicht sofort in die Öffentlichkeit geht. Dies wäre nur möglich, wenn die hinweisgebende Person trotz Meldung an eine externe Meldestelle innerhalb eines bestimmten Zeitraumes keine Rückmeldung erhält. Hier besteht gegenüber dem Arbeitgeber die Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Vertraulichkeit und deshalb sollte der Weg in die Öffentlichkeit die letzte Möglichkeit sein.

Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht vor, dass Unternehmen und Organisationen dazu verpflichtet sind, eine interne Meldestelle einzurichten. Bei einer Anzahl von bis zu 250 Beschäftigten gilt eine Übergangsphase bis Dezember 2023, bei einer höheren Anzahl von Beschäftigten muss sofort gehandelt werden. Außerdem haben Unternehmen und Organisation mit bis zu 250 Mitarbeitern die Möglichkeit, eine gemeinsame Meldestelle mit anderen Unternehmen zu betreiben. Wird keine interne Meldestelle eingerichtet, droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 €.

Behörden und Kommunen sind ab einer Größe von 10.000 Einwohnern ebenfalls zur Umsetzung der Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes verpflichtet. Sie müssen eine Meldestelle sowie interne Kanäle und Prozesse für die Übermittlung und Weiterverfolgung von Meldungen einrichten.

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