Hinweisgeberschutzgesetz im öffentlichen Dienst:

Was Sie jetzt wissen müssen!

Es ist so weit: Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde am 27. Juli 2022 beschlossen und gilt sowohl für Unternehmen als auch für Behörden und den öffentlichen Dienst mit mehr als 50 Mitarbeitenden.

Bereits am 23. Oktober 2019 wurde eine Richtlinie* des Europäischen Parlaments erlassen, in der Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, besser geschützt werden sollen. Diese Richtlinie sollte bis zum 17. Dezember 2021 in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Vorherige Versuche, ein entsprechendes Gesetz in Deutschland zu verabschieden, sind gescheitert. Doch der neue, von der Bundesregierung überarbeitete Gesetzentwurf zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes wurde nun beschlossen.

Update: Das Gesetz "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden" wurde am 31. Mai 2023 ausgefertigt und am 2. Juni 2023 veröffentlicht. Das Gesetz ist seit dem 2. Juli 2023 in Kraft.

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz dient dazu, die EU-Whistleblower-Richtlinie in Deutschland umzusetzen. Hinweisgeber in Unternehmen und Behörden sollen bei der Meldung von Verstößen oder Missständen vollumfänglich geschützt sein.

Mit der Einrichtung einer entsprechenden Meldestelle und der Einführung eines Prozesses zur Meldung von Verstößen soll dieser Schutz garantiert werden. Außerdem sind Hinweisgeber vor Maßnahmen, die einen psychischen Druck auslösen könnten, geschützt. Das können Konsequenzen wie Abmahnungen, das Versagen von Beförderungen, Disziplinarverfahren oder Mobbing sein.

Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, schneller auf Missstände aufmerksam zu werden und diese aufzudecken. Denn meist stellen Beschäftigte in Unternehmen und im öffentlichen Dienst Verstöße oder Missstände zuerst fest, melden diese jedoch aus mangelndem Schutz ihrer eigenen Person und aus Sorge vor möglichen Konsequenzen nicht. Mithilfe des Hinweisgeberschutzgesetzes soll es Beschäftigten nun einfacher gemacht werden, Verstöße zu melden.

Bitte beachten Sie: Die Einführung eines solchen Verfahrens kann ein Vorteil für Ihre Einrichtung sein, denn durch das frühzeitige Erkennen und Einschreiten bei Verstößen lassen sich eventuelle Haftungsansprüche oder Reputationsschäden vermeiden.

Anwendungsbereiche des Hinweisgeberschutzgesetzes

Wie bereits erwähnt, umfasst das Hinweisgeberschutzgesetz alle Beschäftigten, die in ihrem beruflichen Umfeld Straftaten oder Verstöße feststellen und melden.

Das betrifft folgende Arten von Verstößen:

  • Verstöße, die strafrechtlich relevant sind,
  • Verstöße, die ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen können,
  • Verstöße nicht nur gegen das EU-Recht, sondern auch gegen bestimmte nationale Vorschriften.

Wichtig hierbei ist, dass der Hinweisgeber sich an das entsprechende Verfahren hält und nicht sofort in die Öffentlichkeit geht. Dies wäre nur möglich, wenn die hinweisgebende Person trotz Meldung an eine externe Meldestelle innerhalb eines bestimmten Zeitraumes keine Rückmeldung erhält. Hier besteht gegenüber dem Arbeitgeber die Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Vertraulichkeit und deshalb sollte der Weg in die Öffentlichkeit die letzte Möglichkeit sein.

Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht vor, dass Unternehmen und Organisationen dazu verpflichtet sind, eine interne Meldestelle einzurichten. Bei einer Anzahl von bis zu 250 Beschäftigten gilt eine Übergangsphase bis Dezember 2023, bei einer höheren Anzahl von Beschäftigten muss sofort gehandelt werden.

Außerdem haben Unternehmen und Organisation mit bis zu 250 Mitarbeitern die Möglichkeit, eine gemeinsame Meldestelle mit anderen Unternehmen zu betreiben. Wird keine interne Meldestelle eingerichtet, droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 €.

Behörden und Kommunen sind ab einer Größe von 10.000 Einwohnern ebenfalls zur Umsetzung der Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes verpflichtet. Sie müssen eine Meldestelle sowie interne Kanäle und Prozesse für die Übermittlung und Weiterverfolgung von Meldungen einrichten.

Wer ist berechtigt, Verstöße zu melden?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer solchen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangen und diese an die vorgesehenen Meldestellen weitergeben.

Dies umfasst nicht nur aktuelle Beschäftigte, sondern auch Personen, die sich auf eine zukünftige berufliche Tätigkeit vorbereiten. Darüber hinaus gilt der Schutz auch für Personen, die im beruflichen Kontext eine hinweisgebende Person unterstützen, sowie für juristische Personen und andere rechtlich verbundene Einheiten, die durch die Meldung betroffen sind.

Unterscheidung zwischen interner und externer Meldekanäle

Beispiele für Meldekanäle: Intern und Extern

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sieht vor, dass hinweisgebende Personen sowohl interne als auch externe Meldekanäle nutzen können, um Verstöße zu melden. Hier sind einige konkrete Beispiele, wie diese Meldekanäle aussehen können:

Interne Meldekanäle

  1. Interne Hotline:

    • Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen können eine spezielle Telefonhotline einrichten, die ausschließlich für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße genutzt wird. Diese Hotline wird von speziell geschultem Personal betreut, das in der Lage ist, die Meldungen vertraulich zu behandeln und weiterzuleiten.
  2. E-Mail-Adresse für Whistleblower:

    • Eine dedizierte E-Mail-Adresse (z.B. whistleblower@unternehmen.de), die ausschließlich für Hinweise auf Verstöße verwendet wird. Diese E-Mail-Adresse sollte nur für autorisierte Mitarbeiter zugänglich sein, die für die Bearbeitung der Meldungen zuständig sind.
  3. Online-Meldeformular:

    • Ein gesichertes Online-Formular auf dem Intranet der Organisation, das hinweisgebende Personen ausfüllen können, um Verstöße zu melden. Dieses Formular kann so gestaltet sein, dass es auch anonyme Meldungen ermöglicht.
  4. Vertrauensperson:

    • Benennung einer internen Vertrauensperson oder eines Ombudsmanns, an den sich Beschäftigte persönlich wenden können. Diese Person sollte unabhängig sein und über die nötige Fachkenntnis verfügen, um die Hinweise angemessen zu behandeln.

Externe Meldekanäle

  1. Bundesamt für Justiz:

  2. Landesmeldestellen:

    • Jedes Bundesland kann eigene Meldestellen einrichten, die für Meldungen zuständig sind, die die jeweilige Landesverwaltung und die Kommunalverwaltungen betreffen. Diese Stellen arbeiten unabhängig und sind befugt, die Meldungen zu prüfen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
  3. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin):

    • Für Verstöße im Finanzsektor ist die BaFin die zuständige externe Meldestelle. Diese Behörde nimmt Meldungen entgegen, die beispielsweise Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz oder andere finanzmarktrechtliche Bestimmungen betreffen.
  4. Bundeskartellamt:

Das Hinweisgeberschutzgesetz als Chance

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung mehr Transparenz und Integrität in der Arbeitswelt, insbesondere im öffentlichen Dienst. Es bietet umfassende Schutzmaßnahmen für Personen, die Verstöße melden, und schafft damit ein Umfeld, in dem Missstände sicher und ohne Angst vor negativen Konsequenzen aufgedeckt werden können.

Durch die Einführung klarer Meldekanäle, sowohl intern als auch extern, und den strikten Schutz vor Repressalien, fördert das Gesetz eine Kultur der Offenheit und Verantwortung.
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst bedeutet das Hinweisgeberschutzgesetz eine wesentliche Verbesserung ihrer rechtlichen Stellung und Sicherheit. Sie können nun sicher sein, dass ihre Meldungen vertraulich behandelt und ihre Identität geschützt wird. Darüber hinaus stellt das Gesetz sicher, dass auch Personen, die Hinweisgeber unterstützen oder durch die Meldung betroffen sind, angemessen geschützt werden.

Insgesamt stärkt das Hinweisgeberschutzgesetz das Vertrauen in die öffentlichen Institutionen und deren Bereitschaft, gegen Rechtsverstöße vorzugehen. Es signalisiert, dass der Schutz der Hinweisgeber ernst genommen wird und deren Beiträge zur Verbesserung und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wertgeschätzt werden. Durch diese Maßnahmen trägt das Gesetz wesentlich dazu bei, die Qualität der öffentlichen Verwaltung zu erhöhen und das Vertrauen der Bürger in die Integrität des öffentlichen Dienstes zu festigen.

*RICHTLINIE (EU) 2019/1937 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L1937)

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